Satzung des Turn- und Sportvereins Steingaden
ID-7

Satzung des TSV Stand 18.01.2019

Geschrieben von marion am 23.02.10 um 19:28 Uhr • Artikel lesen

 § 1

 Der Verein  führt den Namen "TSV Steingaden e.V.".Er hat seinen Sitz in Steingaden und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 § 2

 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

 § 3

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

 Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

 Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

- Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen 

   oder des Vereinsheimes,

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen        Veranstaltungen,

- Einsatz von Übungsleitern.

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane sind:

   - der Vorstand

   - der Vereinsausschuß

   - die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Kassier,

4. dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei der anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Die Vorstandschaft bestimmt jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

Bei Abstimmungen des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 7

Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus

- den Mitgliedern des Vorstandes

- den Abteilungsleitern

- dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung

- dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit

-  Beisitzern für bestimmte Aufgabengebiete nach Berufung durch den Vorstand

Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Steingaden und/oder durch Anschlag an der Tafel des Sportvereins mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.

Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordung sind.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwarts sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die

das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

§ 10

Für die im Verein betriebenen Sportarten  können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

§ 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.

§ 13

Das Vermögen des Vereins umfasst das gesamte Eigentum des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.

Mitglieder von Vereinsorganen wie auch Vereinsmitglieder haften für Schäden gegenüber anderen Mitgliedern von Vereinsorganen, Vereinsmitgliedern oder dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Werden Mitglieder von Vereinsorganen oder Vereinsmitglieder im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese Personen einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Anspruchsabwehr sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern von Vereinsorganen und Vereinsmitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine  weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder zwei Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Steingaden mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 § 15 [Datenschutz]

 (1)   Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:

  • Name,
  • Adresse,
  • Nationalität,
  • Geburtsort,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummer,
  • E-Mailadresse,
  • Bankverbindung,
  • Sparten,
  • Mitgliedschaft in anderen Vereinen,
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

 (2)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 (3)      Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im erforderlichen Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt

 

(4)      Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

(5)      Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

 

(6)      Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

(7)      Jedes Mitglied Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

 

(8)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

 

(9)      Die Vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

(10)    Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt, sofern mehr als 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

 

§ 16

Die Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14 März 2011 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Steingaden, den 18.01.2019

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